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Gemeinden in Nieder­österreich

Bereit für Veränderung!

Wir sind bereit für die Gemeinderatswahl 2025! 

Hier findest du unsere zentralen Forderungen auf einen Blick!

Kinderbetreuung

Kinderbetreuung

Wenn es um die Betreuung der Jüngsten in unseren Gemeinden geht, sind die Herausforderungen in Niederösterreich besonders groß.  Nur in 20% der Gemeinden ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gegeben.

  • Bedarfserhebung entlang der demographischen Entwicklung der Gemeinde
  • Gemeindeübergreifende Kooperationen
  • Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ab dem 1. Geburtstag
  • Öffnungszeiten an die Lebensrealität der Eltern anpassen
  • Digitale Anmeldemöglichkeit
Gesundheit und Pflege

Gesundheit und Pflege

NEOS stehen für einen massiven Ausbau der ambulanten und wohnortnahen Versorgung. Die "Finanzierung aus einem Topf" wird seit langem für das österreichische Gesundheitssystem gefordert. Ein erster wichtiger Schritt wäre die Einbindung der Gemeinden in die Planung als Basis für die Finanzierung.

  • Community Nurses in jeder Gemeinde
  • Ausbau der mobilen Pflege
  • Mindestens 20 Primärversorgungszentren in NÖ
  • Anreize für Kassenärzt:innen
Klima und Energie

Klima, Umwelt & Grüne Energie

NEOS haben es satt, von einem Rekordsommer zum nächsten und zwischen Überschwemmungsereignissen so weiterzumachen wie bisher. Erleichterungen in der Bewältigung des Klimawandels sind nicht immer kostspielige Belastungen der Gemeindehaushalte. Vieles kann durch innovative Ideen und kleinere Anpassungen zu unmittelbarer Entlastung der Situation führen. 

  • Verdichtung in den Zentren
  • Grünraum und Versickerungsflächen schaffen
  • Überdachung von Parkplätzen mit PV-Anlagen
  • Netzausbau für dezentrale erneuerbare Energieerzeugung
  • Nahverkehr gesamtheitlich denken
Finanzen

Gemeinde-Finanzen

Niederösterreichische Gemeinden sind – wie auch der Bund und das Land – in einer fatalen Schuldenfalle gefangen. Versäumnisse auf allen Ebenen haben dazu geführt, dass es keine einzige schuldenfreie Gemeinde in Niederösterreich gibt.

  • Prüfungsausschuss stärken
  • Begleitende Budgetvollzugskontrolle
  • Transparenzdefizite beheben
  • Mehr Autonomie bei Gemeindegebühren
  • Abschaffung von Bagatellsteuern
Wirtschaft

Wirtschaft

Wirtschaft und Arbeit sorgen für Wohlstand und Entwicklungsmöglichkeiten. Was auf individueller Ebene gilt, gilt auch für niederösterreichische Gemeinden. Gemeinden, die über ein entsprechend vielfältiges Angebot an Dienstleistungen verfügen, präsentieren sich wesentlich lebendiger, versorgungssicherer und lebenswerter als jene, die zu reinen Schlafstätten mutieren.

  • Start Ups unterstützen
  • Kooperationen mit regionalen Bildungseinrichtungen
  • Netzwerkveranstaltungen anbieten
  • Infrastruktur schaffen
  • Tourismuskonzepte entwickeln
Verwaltung

Bürger:innenservice

Umfassende Beratungsangebote durch die Gemeinde sind ein einfaches Mittel, um die Lebensqualität und die Identifikation mit der eigenen Gemeinde zu erhöhen. Viele Städte und Gemeinden tragen dem bereits mit eigens eingerichteten Bürgerservice-Stellen Rechnung.

  • Kostenlose Beratungsangebote
  • Digitale Amtstafel
  • Digitalisierung der Prozesse
  • Mobile Amtstage in Katastralgemeinden

NEOS - Wir sind bereit:

Unser komplettes Programm zur Gemeinderatswahl

Mit uns NEOS gibt es kein weiter wie bisher

74%

sagen, Österreich entwickelt sich in die falsche Richtung. 

64%

wollen, dass der Staat bei seinen Ausgaben spart und Steuern nicht erhöht. 

70%

befürworten harte Reformen, für die den vergangenen Regierungen der Mut fehlte. 

FAQ zur Gemeinderatswahl 2025

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Allgemeinen Gemeinderatswahl 2025 in Niederösterreich:

Die Allgemeinen Gemeinderatswahlen finden am Sonntag den 26. Jänner 2025 statt.

Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jede österreichische Staatsbürgerin sowie jeder oder jede Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der oder die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

Im Wählerverzeichnis sind alle aktiv Wahlberechtigten eingetragen. Nur wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann wählen.

Für die Wahl in den Gemeinderat können alle jene Personen kandidieren, die über das passive Wahlrecht in der betreffenden Gemeinde verfügen und als Kandidat oder Kandidatin auf einem gültig eingebrachten Wahlvorschlag einer Wahlpartei dieser Gemeinde gelistet sind. Dies umfasst auch die Zustimmungserklärung der wahlwerbenden Person zur Aufnahme in den Wahlvorschlag sowie die Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag einer anderen Partei für ein Mandat im Gemeinderat zu bewerben.

Der Wahlvorschlag ist die Voraussetzung, dass sich Personen als Kandidaten an der Gemeinderatswahl beteiligen können. Er ist spätestens um 12:00 Uhr am 51. Tag (Freitag, 6. Dezember 2024) vor dem Wahltag ausschließlich in schriftlicher Form und im Original einzubringen.

Es ist eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die Identität hervorgeht. In Betracht kommen:

• Personalausweise

• Pässe

• Führerscheine  

• Sonstige amtliche Lichtbildausweise

Die Vorlage einer solchen Urkunde oder amtlichen Bescheinigung ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler oder die Wählerin der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.

Ein Stimmzettel ist gültig, wenn  

• die Wahlpartei, die gewählt werden soll, eindeutig bezeichnet wird. Das kann nicht nur durch Ankreuzen einer Wahlpartei erfolgen, sondern auch durch sonst ein Zeichen, aus dem hervorgeht, dass der Wähler die in derselben Spalte angeführte Wahlpartei wählen wollte. Der Stimmzettel ist daher auch dann gültig, wenn der Wählerwille auf andere Weise, z.B. durch Anhaken oder Unterstreichen einer Wahlpartei oder durch Durchstreichen aller übrigen Wahlparteien eindeutig zu erkennen ist,  

• wenigstens der Name eines Kandidaten oder einer Kandidatin einer Wahlpartei oder die Namen mehrerer Kandidaten oder Kandidatinnen aus ein und derselben Wahlpartei bezeichnet werden,  

• neben einer oder mehrerer Parteibezeichnung(en) (Wahlparteien) auch den Namen eines oder mehrerer Kandidaten oder Kandidatinnen aus einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält und alle bezeichneten Kandidaten derselben Wahlpartei zuzurechnen sind („Namensstimme schlägt Parteistimme“),

• neben der Parteibezeichnung Worte, Bemerkungen oder Zeichen enthält, wenn sich dadurch nicht ein Ungültigkeitsgrund ergibt.

 

Eine Wahlkarte kann beantragen:  

• Wer sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb des Gemeindegebietes in einem anderen Wahlsprengel als dem der Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten wird und deshalb das Wahlrecht dort nicht ausüben kann.

• Bettlägerige und in ihrer Freiheit beschränkte Personen.

• Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen.

Die Wahlkarte kann bis zum 4. Tag vor dem Wahltag, dass ist der Mittwoch der 22.1.2025, schriftlich oder bis zum 2. Tag vor dem Wahltag, dass ist der Freitag der 24.1.2025, um 12:00 Uhr mündlich beantragt werden.

Telefonisch kann keine Wahlkarte beantragt werden.

Für die Briefwahl muss eine Wahlkarte beantragt werden.

Bei der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist zu beachten:

• Der ausgefüllte Stimmzettel muss in das Wahlkuvert gelegt werden.

• Das Wahlkuvert muss in die Wahlkarte gelegt werden.

• Es ist mit Unterschrift die eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt wurde.

• Die Wahlkarte ist zu verschließen.

• Die Wahlkarte ist in das voradressierte Überkuvert zu legen.

• Die Wahlkarte muss bis spätestens 6:30 Uhr am 26.1.2025 bei der Gemeinde oder bis Wahlschluss im zuständigen Sprengel einlangen.

• Die Wahlkarte ist zur Stimmabgabe mitzubringen.

• Es kann nur innerhalb der eigenen Gemeinde mit Wahlkarte gewählt werden. Ein Wählen mit Wahlkarte in einer anderen Gemeinde ist nicht möglich.

 

Für jedes Wahllokal muss die Gemeindewahlbehörde spätestens 14 Tage vor dem Wahltag eine Verbotszone bestimmen, die höchstens einen Umkreis von 100 Meter um das Gebäude des Wahllokales umfassen darf. Die Verbotszone ist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen.

Innerhalb der Verbotszone ist jede Art der Wahlwerbung sowie ausdrücklich das Tragen von Waffen aller Art verboten. Übertretungen sind nach dem Verwaltungsstrafrecht zu ahnden.

Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales wegen Bettlägerigkeit oder behördlicher Freiheitsbeschränkung unmöglich ist, können die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen. Die besondere Wahlbehörde kann aber nur innerhalb der eigenen Gemeinde tätig werden.

Für die Ausstellung einer Wahlkarte zum Besuch durch die besondere Wahlbehörde ist die Bettlägerigkeit glaubhaft zu machen. Bei Beantragung der Wahlkarte ist außerdem anzugeben, wo die bettlägerige Person besucht werden soll. Fällt bei einem oder einer Wahlberechtigten vor dem Wahltag die Bettlägerigkeit weg, hat er die Gemeinde rechtzeitig zu verständigen, dass ein Besuch durch die besondere Wahlbehörde nicht notwendig ist.

Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

 

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