KAUFVERTRAG
zwischen
Herrn Karl Linauer, geboren am 08.09.1947,
Pensionist, 3250 Wieselburg-Land, Weinzierl-Flurweg 2,
als Verkäufer,
sowie
Frau Karolina Kowalska, geboren am 27.10.1988,
Personalverrechnerin, und Herrn
Robert Perczynski, geboren am 26.09.1974,
Straßenbautechniker, beide 3252 Petzenkirchen,
Rosengasse 8/1C, als Käufer,
unter Beitritt der
Gemeinde Wieselburg-Land,
3250 Wieselburg-Land, Wechlinger Straße 9,
wie folgt:
I. Grundbuchstand, Vertragsobjekt
Herr Karl Linauer ist Eigentümer der nachstehenden Liegenschaft
mit folgenden Grundbuchs- und Katasterdaten:
| Katastralgemeinde |
22119 Marbach |
Einlagezahl |
235 |
| Bezirksgericht |
Scheibbs |
| Letzte TZ |
915/2002 |
|
Einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGBl. II,
143/2012 am 07.05.2012.
|
| Grundstück |
Benützungsart |
Fläche in m² |
| 72/2 | Gärten (10) | 714 |
| 72/4 | Gärten (10) | 625 |
| 72/6 | Gärten (10) | 690 |
| 84/14 | Gärten (10) | 154 |
| 1494/2 | Gärten (10) | 84 |
| Gesamtfläche |
2.267 |
Legende: G = Grundstück im Grenzkataster;
* = Fläche rechnerisch ermittelt; Gärten (10) = Gärten.
A2-Blatt
-
C 2534/2000: Zuschreibung der Grundstücke 84/5 und 84/14
aus EZ 48.
-
915/2002: Katastrale Änderungen gemäß Beschluss
nach § 15 LiegTeilG, A 2187/01.
-
915/2002: Zuschreibung des Grundstücks 1494/2 aus EZ 251.
B-Blatt
Anteil 1/1: Karl Linauer, geboren am 08.09.1947,
Adresse Wieselburg-Land, Weinzierl 61, 3250.
2812/1980: Einantwortungsurkunde vom 09.07.1980 und
Schenkungsvertrag vom 25.06.1980, Eigentumsrecht.
2122/1999: Vorkaufsrecht.
C-Blatt
-
2122/1999, 2534/2000 und 1676/2001:
Vorkaufsrecht hinsichtlich der Grundstücke 72/2, 72/4
und 72/6 für die Gemeinde Wieselburg-Land.
-
2122/1999 und 2534/2000:
Vorkaufsrecht hinsichtlich des Grundstücks 84/14 für
die Gemeinde Wieselburg-Land; Übertragung der
vorangehenden Eintragungen aus EZ 48.
Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS.
Das Kaufobjekt bildet die vorangeführte Liegenschaft nach
Maßgabe des gegenwärtigen Zustandes, mit den Grenzen,
wie sie im amtlichen Grenzkataster festgelegt worden sind,
sowie mit dem gesamten rechtlichen und faktischen Zubehör.
Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde
Wieselburg-Land sind die vertragsgegenständlichen Grundstücke
wie folgt gewidmet:
-
Grundstück 72/2: Bauland-Wohngebiet sowie Grünfläche
Straßen- beziehungsweise Eisenbahnbegleitgrün.
-
Grundstücke 72/4, 72/6 und 84/14: Bauland-Wohngebiet.
-
Grundstück 1494/2: Grünland-Grüngürtel,
Straßen- beziehungsweise Eisenbahnbegleitgrün.
Für die als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Grundstücke gilt
laut Bekanntgabe des Bauamts der Gemeinde Wieselburg-Land
eine Bebauungshöhe entsprechend den Bauklassen I und II.
Eine Bauplatzerklärung des Vertragsobjektes ist bisher noch
nicht erfolgt; Aufschließungsabgaben wurden noch nicht entrichtet.
Der Verkäufer sichert zu, dass das Vertragsobjekt öffentlich
aufgeschlossen ist und insbesondere Wasser-, Kanal-, Strom-,
Telekommunikations- und Straßenanschlussmöglichkeiten bestehen.
Die Kosten der Herstellung der benötigten Anschlüsse tragen die Käufer.
Das Kaufobjekt ist unbebaut.
Die Zufahrt zum Vertragsobjekt erfolgt über öffentliches Gut.
II. Lastenfreistellung
Ob der Liegenschaft EZ 235, Katastralgemeinde 22119 Marbach,
sind in C-LNR 1 beziehungsweise 2 Vorkaufsrechte hinsichtlich
der Vertragsgrundstücke für die Gemeinde Wieselburg-Land einverleibt.
Die Gemeinde Wieselburg-Land erklärt, auf die vorstehenden
Vorkaufsrechte sowie auf eine neuerliche Einräumung einer
Bebauungsverpflichtung samt Vorkaufsrechten zu verzichten.
Sie entlässt den Verkäufer aus allen ihn persönlich treffenden
Verpflichtungen des „Bauzwangs“ gemäß dem Übereinkommen samt
Optionsvertrag vom 28.05.1999, Erfassungsnummer 690.379/99,
und erteilt ihre Einwilligung, dass ob der Liegenschaft EZ 235,
Katastralgemeinde 22119 Marbach, die Löschung der angeführten
Vorkaufsrechte einverleibt werden kann.
III. Kaufvereinbarung
Herr Karl Linauer, im Folgenden auch Verkäufer genannt,
verkauft und übergibt an Frau Karolina Kowalska und Herrn
Robert Perczynski, im Folgenden auch Käufer genannt,
und diese kaufen und übernehmen vom Verkäufer das in Punkt I
beschriebene Vertragsobjekt in ihr gemeinsames und gleichteiliges Eigentum.
Das Vertragsobjekt wird lastenfrei verkauft.
IV. Kaufpreis und Kaufpreisberichtigung
Der beiderseits vereinbarte Kaufpreis beträgt
160.000,00 Euro,
in Worten Euro einhundertsechzigtausend.
Der vereinbarte Kaufpreis versteht sich als Fixkaufpreis.
Allfällig nachträglich bekannt werdende Flächenänderungen
führen daher zu keiner Kaufpreiskorrektur.
Zur Berichtigung des Kaufpreises verpflichten sich die Käufer,
diesen binnen *** zwei Wochen ab
- allseitiger Vertragsunterfertigung sowie
-
Vorliegen eines Rangordnungsbeschlusses über die beabsichtigte
Veräußerung bei unverändertem Lastenstand beim Urkundenverfasser
spesen- und abzugsfrei auf ein vom Verkäufer bekanntzugebendes
inländisches Bankkonto zu überweisen.
Auf eine grundbücherliche Sicherstellung, zwischenzeitige
Verzinsung und Wertsicherung des Kaufpreises wird seitens des
Verkäufers ausdrücklich verzichtet.
Für den Fall des Zahlungsverzuges sind für die Zeit vom
Fälligkeitstag bis zum Zahlungstag fünf Prozent Verzugszinsen
pro Jahr vom fälligen Betrag zu leisten.
Wird der Kaufpreis nicht fristgerecht geleistet, ist der Verkäufer
berechtigt, unter Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist mittels
einseitiger schriftlicher Erklärung an den Urkundenverfasser vom
Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des vollen Schadens zu begehren.
Die Käufer haften dem Verkäufer für die Kaufpreiszahlung zur
ungeteilten Hand, im Innenverhältnis entsprechend den erworbenen
Liegenschaftsanteilen.
Hinsichtlich des Kaufpreises erklärt der Verkäufer,
von der Option zur Umsatzsteuerbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 UStG
keinen Gebrauch zu machen. Dem Kaufpreis wird daher keine
Umsatzsteuer zugeschlagen. Der Kaufpreis ist ein Nettokaufpreis.
V. Übergabe und Übernahme
Die tatsächliche Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes
in den gemeinsamen und gleichteiligen Besitz und Genuss der
Käufer erfolgt mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.
Von da an gehen Nutzen und Vorteil, aber auch Lasten und die
Gefahr des Zufalls auf die Käufer über.
Als Verrechnungsstichtag für alle liegenschaftsbezogenen Abgaben
wird der der Vertragserrichtung folgende Monatserste vereinbart.
VI. Gewährleistung
Die Käufer haben das Vertragsobjekt bereits vor Unterfertigung
dieses Kaufvertrages besichtigt.
Der Verkäufer haftet für die Freiheit von Rechtsmängeln unbeschränkt.
Die Käufer entbinden den Verkäufer von der Haftung für Sachmängel,
soweit in diesem Vertrag nicht besondere Eigenschaften oder
Umstände zugesagt sind.
Der Verkäufer leistet keine Gewähr für den Zustand des
Vertragsobjektes, für ein bestimmtes Ausmaß, eine bestimmte
Beschaffenheit, einen bestimmten Ertrag oder eine sonstige
Eigenschaft, haftet jedoch dafür, dass:
-
das Vertragsobjekt dem Vertrag, insbesondere der Beschreibung
gemäß Punkt I, entspricht;
-
das Vertragsobjekt vollkommen lastenfrei und in keinem
schlechteren Zustand als zuletzt gemeinsam besichtigt in das
grundbücherliche Eigentum der Käufer übergeht;
-
am Vertragsobjekt keine Bestandrechte oder sonstigen bücherlichen
oder außerbücherlichen Rechte privater oder öffentlich-rechtlicher
Natur Dritter bestehen;
-
am Vertragsobjekt keine Rückstände an Grundbesitzabgaben,
Ersatzvornahmekosten und sonstigen Abgaben bestehen;
-
hinsichtlich des Vertragsobjektes keinerlei eingeleitete
verwaltungsbehördliche Verfahren oder bescheidmäßig bereits
verfügte öffentlich-rechtliche Beschränkungen bekannt sind
oder sogar bereits vorliegen, ebenso wenig angekündigte oder
bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten;
-
das Vertragsobjekt nach seiner Kenntnis frei von Kontaminationen
ist; mit Ausnahme allfälliger von ihm selbst verursachter
Kontaminationen übernimmt er keine Haftung für künftige
Inanspruchnahmen der Käufer nach den einschlägigen bundes- und
landesgesetzlichen Rechtsvorschriften, insbesondere
Abfallwirtschaftsgesetz, Altlastensanierungsgesetz und Wasserrechtsgesetz.
Festgestellt wird, dass das vertragsgegenständliche Grundstück
auf der Website www.altlasten.gv.at derzeit nicht gemäß
§ 18 Abs. 4 ALSAG als Teil des Polygons einer Altlast,
einer Altablagerung oder eines Altstandortes veröffentlicht wurde.
Eine künftige Veröffentlichung trotz der vorstehenden
Vereinbarung begründet keine Haftung für die Freiheit von
allfällig vorhandenen, nicht vom Verkäufer verursachten Kontaminationen.
Der Verkäufer erklärt, keine Mängel verschwiegen zu haben.
Alle im Zuge einer Bauplatzerklärung oder Bebauung des
Vertragsgrundstückes zur Vorschreibung gelangenden
Aufschließungsabgaben und Anschlussgebühren sind von den Käufern
zu vertreten. Ebenso gehen alle künftigen Kosten der Herstellung
der Wasser- und Energieversorgung, des Kanal- und Telefonanschlusses
sowie sonstiger Ver- und Entsorgungseinrichtungen zulasten der Käufer.
VII. Belastungs- und Veräußerungsverbot, Vorkaufsrecht
Die Käufer verpflichten einander wechselseitig, den ihnen jeweils
gehörigen Hälfteanteil des Vertragsobjektes ohne Zustimmung des
anderen Liegenschaftsmiteigentümers weder zu belasten noch zu
veräußern. Zur Sicherung der Erhaltung des Vertragsobjektes im
gemeinsamen Besitz nehmen sie diese wechselseitigen Verbote,
denen derzeit lediglich obligatorische Wirkung zukommt,
vertraglich bindend an.
Die Einräumung dieser Verbote und Rechte erfolgt unentgeltlich.
Die Käufer vereinbaren für den Fall ihrer künftigen Eheschließung
deren grundbücherliche Sicherstellung.
Zur grundbücherlichen Absicherung des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes räumen die Käufer einander an den ihnen
jeweils gehörigen Hälfteanteilen der Vertragsliegenschaft ein
Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsarten im Sinne der
§§ 1072 bis 1079 ABGB ein, nehmen das Vorkaufsrecht wechselseitig
bindend an und vereinbaren dessen grundbücherliche Sicherstellung.
Als Einlösungspreis für den Vorkaufsberechtigten gilt ungeachtet
eines von einem dritten Erwerber gebotenen Kaufpreises oder
angebotener Nebenbedingungen der von einem gerichtlich beeideten
Sachverständigen festgestellte Verkehrswert des betreffenden
Liegenschaftsanteils. Die Vertragsparteien wurden darüber belehrt,
dass dieser Einlösungspreis nicht dem halben Verkehrswert der
gesamten Liegenschaft entsprechen muss.
VIII. Einverleibungsbewilligung
Zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilen die Vertragsparteien
ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auch über einseitiges Ansuchen
sowie ohne weiteres Einvernehmen vorgenommen werden können:
-
ob der Liegenschaft EZ 235, Grundbuch 22119 Marbach,
die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Karolina Kowalska,
geboren am 27.10.1988, und Robert Perczynski,
geboren am 26.09.1974, je zur Hälfte;
-
ob den unter Punkt 1 angeführten Liegenschaftsanteilen
wechselseitig die Einverleibung des Vorkaufsrechtes für alle
Veräußerungsarten gemäß Punkt VII dieses Vertrages;
-
nach erfolgter standesamtlicher Eheschließung der Käufer,
unter Vorlage der standesamtlichen Heiratsurkunde,
ob den unter Punkt 1 angeführten Liegenschaftsanteilen
wechselseitig die Einverleibung des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes gemäß Punkt VII dieses Vertrages.
IX. Rechtswirksamkeit
Dieses Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit keiner
behördlichen Genehmigung und wurde von den Vertragsparteien weder
vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht noch befristet.
Ebenso bedarf der vorliegende Vertrag keiner aufsichtsbehördlichen
Genehmigung durch das Amt der NÖ Landesregierung gemäß § 90 der
NÖ Gemeindeordnung, was von den endgefertigten Vertretern der
Gemeinde Wieselburg-Land ausdrücklich bestätigt und anerkannt wird.
Die Vertragsparteien erklären unter Hinweis auf
§ 5 Abs. 1 Z. 7 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 an Eides statt,
dass das katastrale Flächenausmaß des Vertragsobjektes
3.000 Quadratmeter nicht übersteigt und dass das Vertragsobjekt
nicht innerhalb von verordneten Weinbaufluren liegt.
X. Spezialvollmacht
Die Vertragsparteien erteilen Herrn Mag. Wolfgang Stocker,
geboren am 15.02.1980, Notarsubstitut, 3270 Scheibbs,
Kapuzinerplatz 2, sowie Frau Iris Freinberger,
geboren am 18.07.1978, Notariatsmitarbeiterin,
3270 Scheibbs, Kapuzinerplatz 2, jedem Vollmachtnehmer für sich
allein im Sinne eines selbständig vertretungsbefugten
Geschäftsführers, soweit dies zur vertragskonformen Herstellung
der Grundbuchsordnung erforderlich oder zweckmäßig ist,
die unwiderrufliche und ausdrückliche Vollmacht und Ermächtigung:
-
zu allfälligen Ergänzungen des Vertrages in grundbuchsfähiger Form,
- zur Erwirkung der grundbücherlichen Durchführung,
- zur Errichtung von Nachträgen zu diesem Vertrag,
- zur Abgabe oder Ergänzung der Aufsandungserklärung,
-
zur Unterfertigung von Grundbuchsgesuchen wegen Anmerkung
der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung,
-
zur Übernahme der einzigen Ausfertigung des jeweiligen Beschlusses.
Die Bevollmächtigung umfasst auch das Recht der Doppel-
und beziehungsweise oder Mehrfachvertretung.
XI. Kosten
Unbeschadet der sämtliche Vertragsparteien im Außenverhältnis
treffenden Solidarhaftung tragen im rechtlichen Innenverhältnis
die Käufer ausschließlich die mit der Errichtung, Genehmigung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen
Kosten und Abgaben sowie auch den Aufwand zur Vertragserrichtung.
Eine Besicherung dieser die Käufer treffenden Zahlungsverpflichtung
wird vom Verkäufer nicht begehrt.
Die Kosten einer allfälligen Lastenfreistellung des
Vertragsobjektes sind vom Verkäufer zu tragen.
Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Beratung und
Vertretung im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung
dieses Kaufvertrages sind von jeder Vertragspartei selbst zu tragen.
Der Verkäufer erklärt, die im Rahmen des 1. StabG 2012 erlassenen,
seit 01.04.2012 gültigen Bestimmungen des § 30 ff EStG und die
damit in der Regel verbundene Steuerpflicht für Einkünfte aus der
Veräußerung von Grundstücken sowie die damit verbundenen Anzeige-
und Offenlegungspflichten zu kennen.
Der Verkäufer erteilt dem Urkundenverfasser den Auftrag zur
Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer.
Die Kosten der Selbstberechnung und Abfuhr der
Immobilienertragsteuer sind vom Verkäufer zu tragen.
Die Vertragsparteien stellen fest, dass das gegenständliche
Rechtsgeschäft nicht unter Mitwirkung eines Vermittlers zustande
gekommen ist und daher keine Vermittlungshonorare anfallen.
XII. Allgemeine Bestimmungen
Der Urkundenverfasser wird von den Vertragsparteien einseitig und
unwiderruflich mit der Durchführung dieses Rechtsgeschäfts beauftragt.
Ein Auftragswiderruf kann nur durch alle Vertragsparteien gemeinsam erfolgen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufern bis zur Verbücherung
ihres Eigentumsrechtes über Aufforderung jeweils fristgerecht eine
Beschlussausfertigung über die Anmerkung der Rangordnung der
beabsichtigten Veräußerung des Vertragsobjektes bei unverändertem
Lastenstand zur Verfügung zu stellen, und zwar auf Kosten der Käufer.
Frau Karolina Kowalska und Herr Robert Perczynski bestätigen an
Eides statt, dass sie polnische Staatsbürger sind.
Gemäß § 16 NÖ GVG 2007 in Verbindung mit § 1 NÖ Grundverkehrsordnung
sind sie österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Das Original der Kaufurkunde ist nach grundbücherlicher Durchführung
für die Käufer bestimmt. Der Verkäufer erhält eine einfache Kopie.
Scheibbs, am ***
Karl Linauer
geboren am 08.09.1947
Karolina Kowalska
geboren am 27.10.1988
Robert Perczynski
geboren am 26.09.1974
Wieselburg-Land, am …………………………
Für die Gemeinde Wieselburg-Land
Bürgermeister
Siegel
Geschäftsführender Gemeinderat
Gemeinderat
Gemeinderat
Genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates vom …………………………